Seit einiger Zeit wird im EU-Parlament über die Einführung eines weiteren Trägers von „Rechten und Pflichten“ debattiert. Dabei geht es um die „elektronische Person“ oder auch „e-Person“ genannt. Bislang wird in unserem Zivilrecht lediglich die natürliche Person (§ 1 BGB) und die juristische Person (§§ 21 ff BGB) als Träger von Rechten und Pflichten anerkannt. Mit der starken Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI), hat auch das EU-Parlament 2017 feststellen können, dass es gesonderte rechtliche Regelungen im Bereich der „Robotik“ geben muss. 

  • Definition „elektronische Person“
  • Regelungsbedarf
  • Haftung für das Handeln einer elektronische Person
  • Die Empfehlung des EU-Parlaments von 2017
  • Folgethemen bei Annahme einer e-Person
  • Kritik der neuen Rechtsform
  • Fazit

Definition "elektronische Person"

Eine elektronische Person oder auch „e-Person“, ist eine selbst handelnde autonome Maschine auf Basis einer starken KI. (Beitrag zu: „Unterschied zwischen starker und schwacher KI hier“) Für die e-Person soll ein eigener Rechtsstatus, gleich einer natürlichen oder juristischen Person, geschaffen werden. Dabei geht es darum, das Handeln einer e-Person im Zivilrecht einzugliedern und als Rechtssubjekt anzuerkennen. Die extreme Entwicklung sämtlicher künstlich intelligenten Maschinen eröffnet auf der einen Seite viele neue Bereiche, Möglichkeiten und Chancen, aber auf der anderen Seite auch unbekannte Gefahren, welcher wir uns Menschen noch nicht bewusst sind und auf diese wir noch keinen direkten Einfluss ausüben können.

Regelungsbedarf

  1. Selbstfahrende Autos
  2. Industrieroboter
  3. Roboter im Haushalt
  4. Roboter für die Pflege
  5. Drohnen

Haftung für das Handeln einer elektronische Person

Mit einer der wichtigsten Fragen von Deutschen ist ganz klar: „Wer haftet dafür?“ 

Die Vorstellungen an eine autonome Maschine die lästige Haushalts wie wischen, staubsaugen, Wäsche waschen, etc. übernimmt und diese Aufgaben ohne Widersprüche und in absoluter Schnelligkeit erledigt, hört sich zunächst natürlich nach einem Geschenk Gottes an. Aber nehmen wir doch mal an, dass unser stark entwickelter Haushalts-Roboter James, doch mal beim staubsaugen unachtsam ist und dabei die tolle Vase von Oma Therese umstößt, welche beim Aufprall in tausende Teile zersplittert oder Roboter James bekommt Depressionen und entwickelt Wutausbrüche, wobei er sämtliche Gegenstände aus der Wohnung von Oma Therese zerstört. Wer haftet jetzt für diese Schäden? Ist es der Hersteller der die Verantwortung übernehmen muss oder bleibt Oma Therese einfach auf Ihrem Schaden sitzen? 

Gerade bei der starken KI könnte sich der Hersteller EROBOT darauf beziehen, dass James bereits so autonom ist, dass er selber für sein Handeln verantwortlich ist und der Hersteller keinen Einfluss darauf nehmen kann. Um dieses Szenario jetzt rechtlich bewerten zu können, bedarf es natürlich eines Rechtsrahmen für stark entwickelte autonome Roboter. Ab wann wären autonome Maschinen so weit fortgeschritten, dass diese auf eigener Verantwortung handeln könnte?

An dieser Stelle könnte man jetzt noch viel tiefer in die Materie einsteigen, welche jedoch den kompletten Rahmen dieses Beitrages sprengen würde. Zusätzlich bedarf es noch einer klaren rechtlichen Einordnung durch unseren Gesetzgeber, um die derartigen Fälle wie oben im Beispiel genannt, rechtsgültig und richtig bewerten zu können. 

Klar ist allerdings, dass die Haftung für Schadensersatzansprüche und Personenschäden geklärt werden müssen. Es wird auch darüber nachgedacht, eine Roboter-Haftpflichtversicherung einzuführen. Auch dürfte es durchaus möglich sein, dass der Hersteller zu einem bestimmten Entwicklungslevel des Roboter die Haftung übernehmen muss, aber danach tatsächlich keinen Einfluss mehr über die Handlungen des Roboters hat

Die Empfehlung des EU-Parlaments von 2017

Das EU-Parlament hat am 16.02.2017 eine klar definierte Empfehlung für die zivilrechtlichen Regelungen im Bereich der Robotik festgelegt.

Kurz und bündig zusammengefasst beinhaltet diese Empfehlung:

  • Einheitliche Definition des Begriffs „intelligente Roboter“
  • Entwicklung eines eigenen Registers für intelligente Roboter
  • Eröffnung einer Europäischen Agentur für Robotik und Künstliche Intelligenz
  • Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hersteller und Eigentümer intelligenter Roboter
  • Einführung eines sogenannten Entschädigungsfonds (Bei Roboterschäden)
  • Bei stark entwickelten autonomen Roboter, Einführung des Rechtsstatus „elektronische Person“ mit eigenen und speziellen Rechten und Pflichten

    Quelle: Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer (2021):  https://www.youtube.com/watch?v=RDIOwy3PEGI&t=965s  [letzter Zugriff: 07.01.2023])

 

Hier finden Sie das Amtsblatt der Europäischen Union für die zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik: LINK ÖFFNEN [letzter Zugriff: 07.01.2023]

Sollte der Link nicht mehr aktuell sein, schicken wir Ihnen auch gerne das Amtsblatt per E-Mail. Bitte senden Sie dazu eine Anfrage an redaktion@digitallaws.de 

Folgethemen bei Annahme einer e-Person

Bei den neuartigen Regelungen einer elektronischen Person müssen natürlich auch u. a.  Zugehörigkeiten wie bspw. das Eigentum, welches durch die KI entwickelt wurde, zugeordnet werden. Sollte der Roboter tatsächlich einen eigenen Rechtsstatus erhalten und somit Träger von Rechten und Pflichten sein, könnten sämtliche Eigentumsansprüche auf die Maschine übergehen. Sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person kann Eigentum besitzen.

Kritik der neuen Rechtsform

Im April 2018 wurde im Bezug auf den Vorschlag des EU-Kommission eine Stellungnahme von über 300 KI-Herstellern und Experten Stellung bezogen:

Dabei wurde verständlich aufgeführt, dass es für solche Überlegungen noch viel zu früh sei und der aktuelle Stand einer starken KI bzw. der Technik überbewertet ist. Es bedarf noch einer viel längeren Forschung an Roboter mit starker KI und sämtliche Fähigkeiten können bisher nur schwer bestimmt werden.

Fazit

Ganz klar ist, wenn die starke KI voranschreitet und die ersten Einführungen von autonomen Robotern mit Einsatz einer starker KI anstehen, müssen neue Gesetzesregelungen im Bereich der Robotik her. Das Handeln einer sich selbst entwickelnden Person muss eingeschränkt und in unserer Rechtsprechung verankert werden. Das EU-Parlament hat diesbezüglich schon früh damit begonnen Vorschläge zu unterbreiten. 

Was sagt Ihr? Seid Ihr der Meinung, dass es keine speziellen Regeln bedarf, wenn es um die Einführung einer starken KI geht oder steht hier hinter dem Vorschlag einer weiteren Einführung eines Rechtsträgers? 

Schreibt Eure Meinung gerne in die Kommentare und vielleicht finden sich weitere Lösungsvorschläge, damit der Einführung von Robotern die unser Leben vereinfachen könnten, nichts mehr im Wege steht. 

  1. Amtsblatt der Europäischen Union. Zivilrechtliche Regelungen im Bereich Robotik: URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017IP0051&from=DA [letzter Zugriff: 31.12.2022].
  2. (2021) Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer: URL: https://www.youtube.com/watch?v=RDIOwy3PEGI&t=965s  [letzter Zugriff: 31.12.2022].

About Author /

Christopher Fuhsy ist Gründer und Redakteur von Digitallaws.de. Als Wirtschaftsjurist und absoluter Verfechter neuartiger Technologien, möchte er über die derzeitigen Zusammenhänge informieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die rasante Technologieentwicklung klären.

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